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Überwachung der Indirekteinleiter

Eine Reihe von Betrieben leiten in Kamen ihr Abwasser in die öffentliche Kanalisation ein. Damit die Grenzwerte für die Kläranlagenabläufe in die Gewässer und die Grenzwerte für die Klärschlammverwertung eingehalten werden können, ist eine regelmäßige Kontrolle der Indirekteinleiter und des Kanalnetzes notwendig.

Unter Indirekteinleiter sind Einrichtungen zu verstehen, die ihr anfallendes Abwasser einer eigenen Abwasserbehandlungsanlage zuführen und das vorbehandelte Abwasser anschließend in das Kamener Kanalnetz einleiten.
Unter Abwasserbehandlungsanlagen sind zum Beispiel:

  • Fettabscheider in Gaststätten,
  • Öl- und Benzinabscheider in Kfz-Betrieben oder Tankstellen und
  • betriebseigene Kläranlagen

zu verstehen.

Abwasser kann Verbindungen enthalten, die nicht oder nur unzureichend in der Kläranlage abgebaut werden und somit zu einer Belastung der Oberflächengewässer führen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber (Bund und Länder) wasserrechtliche Bestimmungen für die Indirekteinleiter erlassen.

Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen können Betrieben zur Vermeidung des Eintrags gefährlicher Stoffe in die öffentliche Kanalisation folgende Maßnahmen aufgegeben werden:

  • produktionsintegrierte Verfahren
  • Reduzierung des Produktionswasseranfalls
  • die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage
  • die Einhaltung von Überwachungswerten

In der Regel unterliegen alle gewerblichen Abwassereinleitungen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Die Betriebe sind verpflichtet, alle prozessbedingten Abwassereinleitungen zu melden und einen formlosen Antrag für die Einleitung des anfallenden Abwassers zu stellen. Werden alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erteilt das Amt für Umweltschutz des Kreises Unna eine wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des anfallenden Abwassers in die öffentliche Kanalisation.