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Die Dichtheits-/ Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Chronologie 

  • 1995: Der Paragraph 61a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG-NRW) vom 25. Juni 1995 schreibt vor: "Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen." Die erste Dichtheitsprüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Gemäß der Kamener Entwässerungssatzung hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksanschlussleitung, die Hausanschlussleitung und die Grundleitung auf Dichtheit prüfen zu lassen.
  • 2011: Im August 2011 nutzt die Stadt Kamen die im Gesetz angegebene Möglichkeit, eine bis zu Jahr 2023 verlängerte Frist in Ihrer Satzung festzuschreiben.
  • 2012: Mit dem Inkrafttreten des im Jahr 2012 vorbereiteten Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetz am 16. März 2013 wurde der Paragraph 61a aufgehoben. Damit entfallen der 31. Dezember 2015 als allgemeine Frist zur Prüfung bestehender privater Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen und die Fristverlängerung auf 2023.
  • 17. Oktober 2013: Die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw NRW - tritt in Kraft. Sie sieht vor, dass eine Frist nicht mehr genannt wird, aber die Pflicht, die eigene Kanalanlage funktionsfähig zu halten, weiter besteht.

 

Somit wird aus der Dichtheitsprüfung die sogenannte Zustands- und Funktionsprüfung gem. SüwVO Abw NRW.

Die Dichtheits-/ Funktionsprüfung industrieller / gewerblicher Abwasserleitungen

ist erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 durchführen zu lassen.

 

Links zu diesem Thema:

Link zur SüwVO AbW_NRW

Link zur Sachkundigenliste