Erklärung zur Grundstücksentwässerung
Sie werden von den Grundstückseigentümern für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage erhoben. Die Festsetzung erfolgt in Form der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagsabwassergebühr.
Benutzungsgebühren für öffentliche Anlagen sollen grundsätzlich nach dem Umfang der Inanspruchnahme bemessen sein. Da häufig der Umfang der Inanspruchnahme nicht genau oder nur unter großem Aufwand feststellbar ist, greift man bei der Gebührenbemessung auf "Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe" zurück. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab findet bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren Anwendung.
Nicht allein das ständig abfließende Schmutzwasser, sondern im besonderen Maße das Niederschlagswasser von befestigten Flächen bei starken bzw. anhaltenden Regenfällen erfordert größere Kanalquerschnitte und führt auch häufig zu Leistungsüberschreitungen der Kläranlagen. Diese Kostenursache wird bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt, um so eine gerechtere Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Das bedeutet, daß sich die Kanalbenutzungsgebühr zusammensetzt aus der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagsabwassergebühr für befestigte, abflusswirksame Flächen.
Die Anwendung dieses "kombinierten Maßstabes" führt nicht zu Mehreinnahmen für die Stadt. Nach den Bestimmungen des Gemeindehaushaltsrechtes müssen die Gebührenhaushalte in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Das bedeutet, daß nur die Gesamtausgaben für den Bereich "Abwasserbeseitigung" nach Abzug des städtischen Anteils auf die Gebührenpflichtigen im Stadtgebiet umgelegt werden können.
Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten zusammenhängenden Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten, die der Stadt von dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen bekanntgegeben wurden. Eine Ausnahme besteht für neu an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke. Bei diesen Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die ersten drei Erhebungszeiträume geschätzt und vorläufig festgesetzt. Nach Bekanntgabe der tatsächlichen Wasserverbrauchsmengen erfolgt eine Berichtigungsveranlagung. Mehr- oder Minderbeträge werden dann nachgefordert bzw. erstattet.
Wird Regenwasser in einer privaten Regenwassernutzungsanlage aufgefangen und anschließend z. B. über die Waschmaschine oder Toilettenspülung dem Abwasserkanal zugeführt, erfolgt für die Ableitung dieser Wassermengen eine Berechnung als Schmutzwassergebühr nach näherer Bestimmung der Satzung. Der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist der Stadt anzuzeigen. Nähere Einzelheiten zur Berechnung der Gebühren erteilen die Mitarbeiter/-innen des Fachbereiches Finanz Service.
Die Niederschlagsabwassergebühr für die nicht mehr an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen wird in den vorgenannten Fällen nicht mehr erhoben.
Wonach wird die Niederschlagsabwassergebühr bemessen?
Die Berechnung der Niederschlagsabwassergebühr erfolgt nach den bebauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation abgeleitet wird. Berechnungseinheit ist der qm bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche.
Welche befestigten Flächen müssen angegeben werden? Anzugeben sind:
Sofern Niederschlagswasser unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise auf dem Grundstück versickert, kann dies zu einer Ermäßigung der Niederschlagsabwassergebühren führen. Versickerungsmaßnahmen (z. B. Entsiegelung von Flächen, Anlegung einer Mulde oder eines Teiches) sollten im eigenen Interesse vor Beginn der Maßnahme mit der Stadtentwässerung Kamen (Tel. +49 (0)2307 148-2957) abgestimmt werden.
Grundstücke, von denen weder Schmutzwasser noch Niederschlagswasser der städtischen Kanalisation zugeleitet werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Hierbei kann es sich um unbebaute und unbefestigte Grundstücke im gesamten Stadtgebiet sowie evtl. um bebaute Grundstücke im Außenbereich handeln.
Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Gebühren- und abgabenpflichtig sind:
a) der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
c) der Nießbraucher oder sonstige, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte.
(Auszug aus § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen)
Die Benutzungsgebühren finden sich in § 8 Abs. 9 u. § 9 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen.
Die Stadt Kamen erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern erwachsen, einen einmaligen Kananlanschlußbeitrag. Der wirtschaftliche Vorteil kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß aus herkömmlichen Ackerland durch die Anschlußmöglichkeit an den öffentlichen Abwasserkanal in aller Regel Bauland wird. Berechnungsgrundlage ist die Grundstücksgröße, die entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstückes (z.B. 1- oder 2- geschossige Bebauung) mit einem Zusatzfaktor multipliziert wird.
Berechnungsbeispiel für ein Hausgrundstück, 2- geschossig bebaubar, 600 m² Größe:
600 m² x 130 v.H. = 780 m² x 3,94 € = 3.073,20 €
Anzumerken ist noch, daß der Anschlußbeitrag schon dann erhoben wird, wenn die Möglichkeit des Anschlusses und der Bebauung besteht. Ob jemand tatsächlich anschließt oder auch nicht, ist für die Veranlagung ohne Bedeutung.
In Außenbereichen des Stadtgebietes Kamen gibt es immer noch Grundstücke, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Auf diesen Grundstücken wird das anfallende Abwasser in Kleinkläranlagen gesammelt.
Nach den Bestimmungen der Klärschlammsatzung erfolgt die Entsorgung der Anlage nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Abfuhr erfolgt durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen. Hierzu genügt ein Anruf bei der Stadt Kamen unter der Rufnummer +49 (0)2307 148-2957 mit der Angabe über die ungefähre Menge des Klärschlammes und die Abfuhr wird veranlaßt.
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts und für eine vergebliche Anfahrt erfahren Sie unter dem folgenden Link der Stadt Kamen Klärschlammgebühren.