Immer dann, wenn Sie beabsichtigen eine Grundstücksentwässerungsanlage neu zu errichten oder zu erweitern, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung für das Grundstück in einfacher Ausfertigung einreichen. Hierzu bitten wir Sie, den von der Stadtentwässerung Kamen erarbeiteten Antrag (siehe Downloads) inklusive technischen Anforderungen auszufüllen. Die ggfs. zu diesem Antrag benötigten Unterlagen (Lageplan, Grundrissplan, Schnittzeichnung, hydraulische Nachweise, Überflutungsnachweis, usw.) haben wir als Beispiel zum Downloaden bereitgestellt.
Antrag auf die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung
Bemessung von Rückhalteräumen bei Einleitungsbeschränkungen
Vorschriften für das Herstellen von Grundstücksanschlussleitungen im Stadtgebiet Kamen
Liste zugelassener Tiefbauunternehmer
Anforderungen an die Zustands- und Funktionsprüfung gemäß SüwVO Abw
Hinweis:
Bei Firmen deren befestigte Flächen größer als drei Hektar sind, muss gemäß § 57 Landeswassergesetz NRW die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung), die Planung und der Betrieb von firmeneigenen Kanalisationsnetzen, der ggfs. Bau und der Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen beim Kreis Unna - als Untere Wasserbehörde - angezeigt und genehmigt lassen werden.
Allerdings gibt es bezüglich der Zuständigkeiten Ausnahmen, so dass dann der Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg - als Oberen Wasserbehörde - anzuzeigen und genehmigen zu lassen ist. Die Zuständigkeiten sind abhängig von der Anlagenbeschreibung (z.B. 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie, 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe, usw.) und können aus der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) entnommen werden.
Die Stadtentwässerung Kamen empfiehlt im Vorfeld mit dem Kreis Unna - als Untere Wasserbehörde - in Kontakt zu treten, um je nach gewerblichen Betrieb/ Industriebetrieb die entsprechende Zuständigkeit zu ermitteln.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser müssen Sie einen Antrag zur örtlichen Niederschlagswasserbeseitigung für das Grundstück (siehe Download) in einfacher Ausfertigung einreichen. Hierzu bitten wir Sie ebenfalls, den von der Stadtentwässerung Kamen erarbeiteten Antrag auszufüllen.
Die Einleitung von Niederschlagswasser darf nur über eine Flächenversickerung, eine Muldenversickerung, eine Mulden-Rigolen-Versickerung, eine Rigolenversickerung oder eine Rohrrigolenversickerung erfolgen. Die Dimensionierung muss mit dem Arbeitsblatt DWA-A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall durchgeführt werden.
Laut dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren" vom 26.5.2004 darf nur unbelastetes Niederschlagswasser unbedenklich über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser eingeleitet werden. Für schwach und stark belastetes Niederschlagswasser muss eine Abwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet sein, welche gem. § 57 Abs. 2 LWG bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden muss. Die zuständige Behörde ist entweder der Kreis Unna - als Untere Wasserbehörde - oder die Bezirksregierung Arnsberg - als Obere Wasserbehörde.
Zusätzlich sind in Nordrhein-Westfalen bei der Bemessung und Gestaltung von dezentralen Niederschlagswasserversickerungsanlagen die Anforderungen des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (heutiges Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – MUNLV NRW) "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 44 des Landeswassergesetzes" vom 08.07.2016 einzuhalten. Zu diesen Anforderungen zählen die Sickerfähigkeit / Wasserdurchlässigkeit des Bodens, die Abstände zu den Grundstücksgrenzen und Gebäuden sowie Grundwasserstände.
Hinweis:
Bei Grundstücken deren abflusswirksame befestigte Fläche größer als 300 m² sind, muss eine Einleitung in das Grundwasser bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt und genehmigt lassen werden.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer darf laut dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren" vom 26.5.2004 ebenfalls nur unbelastetes Niederschlagswasser unbedenklich in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Für schwach und stark belastetes Niederschlagswasser muss eine Abwasserbehandlungsanlage vorgeschaltet sein, welche gem. § 57 Abs. 2 LWG bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden muss. Die Stadtentwässerung Kamen hat auch für diese Form der Einleitung einen Antrag erarbeitet, welcher in einfacher Ausfertigung (siehe Download) bei der Stadtentwässerung Kamen einzureichen ist.
Hinweis:
Bei Grundstücken deren abflusswirksame befestigte Fläche größer als 300 m² sind, muss eine Einleitung in ein Oberflächengewässer beim Kreis Unna - als Untere Wasserbehörde - angezeigt und genehmigt lassen werden.
Die Einleitung von Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb/Industriebetrieb gemäß § 8 WHG in ein Oberflächengewässer wird in der Regel bei der Bezirksregierung Arnsberg - als Obere Wasserbehörde - bearbeitet.