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Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung im Stadtgebiet Kamen

Die Stadtentwässerung Kamen unterhält jährlich ca. 60 km Gewässer im gesamten Stadtgebiet von Kamen. Zu diesen Gewässern zählen unter anderem der Braunebach oder auch Brünsche Bach, Barenbach, Südbach, Nordbach, Kohlbach, Teichgraben, Derner Bach und Goldbach sowie zahlreiche weitere namenlose Gewässer. Auch Teilbereiche der Wegeseitengräben der alten Zechenbahntrassen sind als Gewässer gewidmet.

 

Die Unterhaltung erfolgt nach der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“, der sogenannten „Blauen Richtlinie“. Wesentliche Handlungsgrundlagen für diese „Blaue Richtlinie“ sind die gesetzlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes NRW und des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Grundsätze der naturnahen Unterhaltung sind unter Pkt. 5.2.2 der „Blauen Richtlinie“ wie folgt beschrieben:

 

5.2.2 Grundsätze der naturnahen Gewässerunterhaltung

Eine naturnahe Gewässerunterhaltung zielt vorrangig darauf ab, das eigendynamische Entwicklungspotenzial des Gewässers zu nutzen und so mittel- bis langfristig eine naturnahe Gewässerstruktur und entsprechende Lebensgemeinschaften zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für Bereiche, deren angrenzende Nutzungen eine entsprechende Dynamik erlauben. Intensive Nutzungen im direkten Gewässerumfeld erfordern jedoch häufig Unterhaltungsmaßnahmen, die den Schwerpunkt auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses legen.

  • Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sollen nur bei Erfordernis durchgeführt werden.  Hierfür ist die regelmäßige Beobachtung der Gewässerentwicklung notwendig. Eine  routinemäßige Durchführung von Maßnahmen ist häufig nicht erforderlich.
  • Bei ständigen Fehlentwicklungen bzw. erhöhtem Unterhaltungsaufwand sind die Gründe  zu ermitteln und ggf. abzustellen. In diesen Fällen sollte nach naturgerechten  Alternativmaßnahmen gesucht werden.
  • Unterhaltungsmaßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung sollten nicht mit  Eingriffen i.S. des Landschaftsgesetzes verbunden sein. Andernfalls sind sie der  Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes unterworfen.
  • Zeitpunkt und räumliche Ausdehnung der Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sensible  Zeiträume (z.B. Brutphasen) gemieden und Rückzugsräume für die aquatischen und  semiterrestrischen Lebewesen erhalten bleiben.
  • Die Artenschutzbestimmungen des BNatSchG sind zu beachten.

 

Namenloses Gewässer vor der Vertiefung nach der Vertiefung

 

Für die Unterhaltung bedeutet dies, dass die Gewässer maximal 1 x im Jahr gemäht werden, wobei je nach Erfordernis beide Böschungsseiten einschl. Böschungsoberkante bis 80 cm bearbeitet werden oder aber nur eine wechselseitige Mahd stattfindet.

Vertiefungen in den Sohlen der Gewässer dürfen erst nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Unna ausgeführt werden.

Gehölzpflegearbeiten werden im Zuge der Gewässerunterhaltung nur zur Gewährleistung des Wasserabflusses vorgenommen. Eine Weitergehende Gehölzpflege wird in der Regel über die Stadt Kamen nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Unna betrieben.

 

Naturnahe Entwicklung der Gewässer im Stadtgebiet Kamen

Die naturnahe Entwicklung der Gewässer ist ein wesentlicher Bestandteil im Umgang mit den Gewässern. So werden durch den gültigen Landschaftsplan Nr. 4 - Kamen/ Bönen die

  • Anlegung von Uferrainen
  • Anpflanzungen von Hecken
  • Pflanzungen von Baumreihen und
  • andere Maßnahmen

festgeschrieben, die durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Unna umgesetzt werden. Der Landschaftsplan beschränkt aber auch die Unterhaltungsmaßnahmen die, beispielsweise in einem Naturschutzgebiet wie dem Heerener Holz, ausgeführt werden dürfen.

Im Zuge der naturnahen Unterhaltung und Entwicklung der Gewässer ist eine bauliche Veränderungen in und an Gewässern ohne vorherige Antragstellung an die untere Wasserbehörde des Kreises Unna nicht gestattet. Bauliche Anlagen an Gewässern, dazu gehören auchEinfriedigungen, Gewächshäuser, Kompostanlagen u. ä. müssen einen Mindestabstand von 1m von der Böschungsoberkante, von Ufergehölzen oder vom Uferrandstreifen einhalten. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum das Gewässer steht.

 

SO soll es NICHT aussehen!   Böschung ist nicht zum Kompostieren!